Erwägungsgrund 22 32013R1310
Im Hinblick auf die rasche Anwendung der vorgesehenen Übergangsbestimmungen sollte diese Verordnung am Tag ihrer Veröffentlichung in Kraft treten und ab dem 1. Januar 2014 Anwendung finden. Um zu verhindern, dass sich die Vorschriften über die Flexibilität zwischen den Säulen in der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 und in der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 - in der durch die vorliegende Verordnung geänderten Fassung - überschneiden, sollte diese besondere Änderung der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 ab dem 31. Dezember 2013 gelten und die Änderungen der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 sollten ab dem Zeitpunkt des Inkrafttretens jener Verordnung gelten. Darüber hinaus sollten die Änderungen der Anhänge II und III der Verordnung (EG) Nr. 73/2009, mit denen gewährleistet werden soll, dass die geltenden Cross-Compliance-Vorschriften weiterhin angewendet werden, ab dem Datum der Aufhebung der Richtlinie 80/68/EWG, also dem 22. Dezember 2013, gelten.