Erwägungsgrund 14 32013R1310
Damit die Mitgliedstaaten auf flexiblere Art die Bedürfnisse ihres Agrarsektors berücksichtigen oder ihre Politik der Entwicklung des ländlichen Raums verstärken können, sollten sie die Möglichkeit haben, Mittel aus ihren Obergrenzen für Direktzahlungen auf ihre Mittelzuweisung für die Entwicklung des ländlichen Raums und umgekehrt zu übertragen. Gleichzeitig sollten diese Mitgliedstaaten, in denen die Direktzahlungen weniger als 90 % des Unionsdurchschnitts betragen, die Möglichkeit haben, zusätzliche Beträge aus ihrer Mittelzuweisung im Rahmen der Entwicklung des ländlichen Raums auf ihre Obergrenzen für Direktzahlungen zu übertragen. Diese Entscheidungen sollten im Rahmen bestimmter Vorgaben für den gesamten Zeitraum der Haushaltsjahre 2015-2020 getroffen werden, wobei die Möglichkeit einer Überprüfung im Jahr 2017 vorgesehen wird, vorausgesetzt, dass auf dieser Überprüfung beruhende Beschlüsse nicht zu einer Kürzung der für die Entwicklung des ländlichen Raums bereitgestellten Mittel führen.