Erwägungsgrund 12 32013R1310
Gemäß Artikel 133a der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 dürfen mit Ausnahme von Bulgarien und Rumänien neue Mitgliedstaaten, die die Regelung für die einheitliche Flächenzahlung anwenden, Betriebsinhabern im Jahr 2013 eine nationale Übergangsbeihilfe gewähren. Angesichts der Verlängerung der Regelung für die einheitliche Flächenzahlung für das Jahr 2014 sollten jene Mitgliedstaaten die genannte Möglichkeit für 2014 beibehalten. Angesichts der Höhe der ergänzenden nationalen Direktzahlungen nach Artikel 132 der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 in Bulgarien und Rumänien im Jahr 2014 sollten diese beiden Mitgliedstaaten die Möglichkeit haben, sich im Jahr 2014 für eine nationale Übergangsbeihilfe zu entscheiden anstatt ergänzende nationale Direktzahlungen zu gewähren.