Erwägungsgrund 18 32013R1310
Finnland wurde befugt, bestimmten Agrarsektoren in Südfinnland in Übereinstimmung mit Artikel 141 der Beitrittsakte von 1994 nationale Stützungen zu zahlen. Unter Berücksichtigung der zeitlichen Planung der GAP-Reform und angesichts der schwierigen wirtschaftlichen Lage des Agrarsektors in Südfinnland und der Tatsache, dass die Erzeuger daher immer noch besondere Stützung benötigen, sind Integrationsmaßnahmen angemessen, gemäß denen Finnland in Übereinstimmung mit Artikel 42 des Vertrages über die Arbeitsweise der Europäischen Union von der Kommission befugt wird, unter bestimmten Voraussetzungen in Südfinnland nationale Beihilfen zu gewähren. Einkommensbeihilfen sollten über den gesamten Zeitraum schrittweise verringert werden und bis 2020 30% der im Jahr 2013 gewährten Beträge nicht übersteigen.