Erwägungsgrund 16 32013R1417
Um die Fälschung, Verfälschung und betrügerische Verwendung der Laissez-Passer zu verhindern, sollte die von der Kommission benannte einzige Stelle für die Herstellung und Personalisierung der Laissez-Passer unter Einhaltung der Vorschriften über die Auftragsvergabe, insbesondere derjenigen der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 966/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates und unter gebührender Berücksichtigung der Sensibilität der herzustellenden Dokumente ausgewählt werden.