Erwägungsgrund 15 32013R1417
Personenbezogene Daten sollten nur so lange im Verzeichnis oder bei der genannten Stelle gespeichert werden, wie dies erforderlich ist, um die Zwecke, für die sie erhoben wurden, zu erreichen und um sicherzustellen, dass die betroffenen Personen Zugang zu ihren personenbezogenen Daten zwecks Ausübung ihrer Rechte haben. Die personenbezogenen Daten sollten nach Ablauf einer bestimmten Frist nach Abschluss des Verfahrens automatisch gelöscht werden. Diese Frist sollte gerechtfertigt und begründet sein.