Erwägungsgrund 13 32013R1417
Alle Organe, die einzeln oder zusammen mit anderen auf der Grundlage von Vereinbarungen auf Dienststellenebene für die Verarbeitung der personenbezogenen Daten ihrer eigenen Bediensteten oder anderer Mitarbeiter zuständig sind, und die Kommission in ihrer Eigenschaft als zentrale Stelle für die Verarbeitung sollten für die Einhaltung der Verordnung (EG) Nr. 45/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates Sorge tragen.