Erwägungsgrund 19 32013R1417
Es ist eine Übergangsfrist vom Inkrafttreten dieser Verordnung bis zum 24. November 2015 vorzusehen, während der es weiterhin möglich ist, Laissez-Passer gemäß der Verordnung (EGKS, EWG, Euratom) Nr. 1826/69 des Rates auszustellen und zu verwenden. Diese Übergangsfrist sollte jedoch so gehandhabt werden, dass ab dem Beginn der Ausstellung von Laissez-Passer gemäß der vorliegenden Verordnung keine Laissez-Passer mehr gemäß der Verordnung (EGKS, EWG, Euratom) Nr. 1826/69 ausgestellt werden und die noch im Umlauf befindlichen Laissez-Passer bis zum 24. November 2015 systematisch ersetzt werden. Mit dieser Vorgehensweise wird der Zeitraum, während dessen die zwei Formen von Laissez-Passer gleichzeitig im Umlauf sind, so kurz wie möglich gehalten —