Art. 74 32013R0167
Bericht
(1)
Bis zum 31. Dezember 2019 unterrichten die Mitgliedstaaten die Kommission über die Anwendung der in dieser Verordnung vorgesehenen Typgenehmigungsverfahren.
(2)
Auf der Grundlage der nach Absatz 1 übermittelten Informationen legt die Kommission dem Europäischen Parlament und dem Rat bis zum 31. Dezember 2020 einen Bericht über die Anwendung dieser Verordnung vor.