Art. 158 Abs. 1 32013R0952Zollanmeldung von Waren und zollamtliche Überwachung von Unionswaren
Für alle Waren, die in ein Zollverfahren – mit Ausnahme des Freizonenverfahrens – übergeführt werden sollen, ist eine Zollanmeldung zu dem jeweiligen Verfahren…
Art. 139 Abs. 3 Buchst. a 32013R0952Gestellung der Waren
von einer Person, die die Waren unverzüglich in ein Zollverfahren überführt,
Art. 170 Abs. 3 Buchst. a 32013R0952Abgabe einer Zollanmeldung
Personen, die eine Zollanmeldung zum Versandverfahren oder zur vorübergehenden Verwendung abgeben,
Art. 141 Abs. 1 32013R0952Warenbeförderung im Versand
Artikel 135 Absätze 2 bis 6 sowie die Artikel 139, 140 und 144 bis 149 finden keine Anwendung, wenn sich die Waren beim Verbringen in das Zollgebiet der Union…
Art. 172 Abs. 2 32013R0952Annahme der Zollanmeldung
Sofern nichts anderes bestimmt ist, ist der Zeitpunkt der Annahme der Anmeldung durch die Zollbehörden maßgebend für die Anwendung der Vorschriften über das…