Erwägungsgrund 2 32015R0104
Nach der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates sind unter Berücksichtigung der verfügbaren wissenschaftlichen, technischen und wirtschaftlichen Gutachten einschließlich gegebenenfalls der Berichte des Wissenschafts-, Technik- und Wirtschaftsausschusses für die Fischerei (im Folgenden „STECF“) und anderer Beratungsgremien, sowie im Lichte der Empfehlungen der Beiräte Bestandserhaltungsmaßnahmen zu erlassen.