Erwägungsgrund 9 32015R0104
Was jedoch den nördlichen Seehechtbestand (Verordnung (EG) Nr. 811/2004 des Rates) und den Seezungenbestand im Golf von Biskaya (Verordnung (EG) Nr. 388/2006 des Rates) angeht, so wurden die Mindestziele der einschlägigen Bestandserholungs- und -bewirtschaftungspläne erreicht und es ist daher angezeigt, wissenschaftlichen Empfehlungen zu folgen, um die TACs auf das Niveau zu bringen bzw. gegebenenfalls zu halten, auf dem der höchstmögliche Dauerertrag erzielt werden kann.