Verordnung (EU) 2015/104 des Rates vom 19. Januar 2015 zur Festsetzung der Fangmöglichkeiten für bestimmte Fischbestände und Bestandsgruppen in den Unionsgewässern sowie für Unionsschiffe in bestimmten Nicht-Unionsgewässern (2015) und zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 43/2014 sowie zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 779/2014
Im Hinblick auf die Gewährleistung der vollständigen Nutzung der Fangmöglichkeiten sollte es zulässig sein, eine flexible Vereinbarung in Bezug auf jene TAC-Gebiete anzuwenden, die dieselben biologischen Bestände betreffen.
Erwägungsgrund 22 32015R0104Keine Rechtsberatung · Ergebnisse sind zu prüfen