Erwägungsgrund 28 32015R0104
Die Thunfischkommission für den Indischen Ozean (im Folgenden „IOTC“) hat auf ihrer Jahrestagung 2014 die geltenden Erhaltungs- und Bewirtschaftungsmaßnahmen nicht geändert. Die Kapazitätsbeschränkungen in Anhang VI dieser Verordnung müssen jedoch unter Berücksichtigung der Tatsache festgesetzt werden, dass Mayotte als Gebiet in äußerster Randlage in Anhang II der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013, geändert durch die Verordnung (EU) Nr. 1385/2013 des Rates, aufgenommen wurde.