Erwägungsgrund 12 32015R2421
Damit Personen, die vor Gericht gehört werden müssen, die Anreise zum Gericht erspart werden kann, sollten mündliche Verhandlungen sowie die Beweisaufnahme durch Anhörung von Zeugen, Sachverständigen oder Parteien mit jeglichen angemessenen Fernkommunikationsmitteln durchgeführt werden, sofern dem Gericht solche Mittel zur Verfügung stehen und in Anbetracht der besonderen Umstände des Falles die Verwendung dieser Technologien im Hinblick auf ein faires Verfahren nicht unangemessen ist. Im Falle von Personen, die ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt in einem anderen Mitgliedstaat als dem des angerufenen Gerichts haben, sollte die mündliche Verhandlung in Anwendung der in der Verordnung (EG) Nr. 1206/2001 des Rates vorgesehenen Verfahren durchgeführt werden.