Erwägungsgrund 16 32015R2421
Der effektive Zugang zur Justiz in der gesamten Union ist ein wichtiges Ziel. Zur Gewährleistung eines solchen effektiven Zugangs im Rahmen des europäischen Verfahrens für geringfügige Forderungen sollte Prozesskostenhilfe gewährt werden, und zwar nach Maßgabe der Richtlinie 2003/8/EG des Rates.