Erwägungsgrund 23 32015R2421
Um den Zugang zum europäischen Verfahren für geringfügige Forderungen weiter zu erleichtern, sollte das Klageformblatt nicht nur bei den für das europäische Verfahren für geringfügige Forderungen zuständigen Gerichten zur Verfügung stehen, sondern auch über die einschlägigen nationalen Internetseiten zugänglich sein. Diese Verpflichtung kann auch durch Bereitstellung eines Links zum Europäischen Justizportal auf den einschlägigen nationalen Internetseiten erfüllt werden.Um den Beklagten besser zu schützen, sollten die in der Verordnung (EG) Nr. 861/2007 vorgesehenen Standardformblätter darüber aufklären, welche Folgen der Beklagte zu erwarten hat, wenn er die Forderung nicht bestreitet oder einer Ladung zu einer mündlichen Verhandlung nicht Folge leistet, insbesondere über die Möglichkeit, dass ein Urteil gegen ihn ergehen oder vollstreckt werden kann und dass er die Verfahrenskosten tragen muss. Die Standardformblätter sollten des Weiteren darüber informieren, dass die obsiegende Partei möglicherweise keine Rückerstattung der Verfahrenskosten erhalten kann, soweit sie nicht notwendig waren oder in keinem Verhältnis zum Streitwert der Klage stehen.