Erwägungsgrund 5 32015R2421
Diese Verordnung sollte nur auf grenzüberschreitende Rechtssachen Anwendung finden. Es sollte gelten, dass eine grenzüberschreitende Rechtssache dann vorliegt, wenn mindestens eine Partei ihren Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt in einem anderen an diese Verordnung gebundenen Mitgliedstaat als dem des angerufenen Gerichts hat.