Erwägungsgrund 8 32015R2421
Bei Schriftstücken, die den Parteien im europäischen Verfahren für geringfügige Forderungen zugestellt werden müssen, sollte die elektronische Zustellung der Zustellung durch Postdienste gleichgestellt sein. Hierzu sollte mit dieser Verordnung ein allgemeiner Rahmen geschaffen werden, der die Verwendung der elektronischen Zustellung zulässt, wenn die notwendigen technischen Möglichkeiten zur Verfügung stehen und die Nutzung der elektronischen Zustellung mit den nationalen Verfahrensvorschriften der beteiligten Mitgliedstaaten vereinbar ist. Für den übrigen Schriftverkehr zwischen den Parteien oder anderen an dem Verfahren beteiligten Personen und dem Gericht sollte die elektronische Übermittlung soweit möglich als bevorzugtes Mittel genutzt werden, wenn derartige Mittel zur Verfügung stehen und zulässig sind.