Erwägungsgrund 14 32015R2421
Die möglichen Kosten eines Rechtsstreits können die Entscheidung des Anspruchstellers, den Rechtsweg zu beschreiten, beeinflussen. Die Gerichtsgebühren als Teil dieser Kosten können Antragsteller von einer Klage abhalten. Die in einem Mitgliedstaat für das europäische Verfahren für geringfügige Forderungen erhobenen Gerichtsgebühren sollten im Verhältnis zur Klage nicht unverhältnismäßig hoch sein und sollten die Gerichtsgebühren, die in dem betreffenden Mitgliedstaat für nationale vereinfachte Gerichtsverfahren erhoben werden, nicht überschreiten, um den Zugang zur Justiz bei geringfügigen Forderungen mit grenzüberschreitendem Bezug sicherzustellen. Dies sollte jedoch nicht der Erhebung angemessener Mindestgerichtsgebühren entgegenstehen und die Möglichkeit unberührt lassen, unter denselben Bedingungen eine gesonderte Gebühr für ein Rechtsmittelverfahren gegen ein in einem europäischen Verfahren für geringfügige Forderungen ergangenes Urteil zu erheben.