Erwägungsgrund 24 32015R2421
Damit die Standardformblätter für das europäische Verfahren für geringfügige Forderungen und für das Europäische Mahnverfahren auf dem neuesten Stand gehalten werden, sollte der Kommission die Befugnis zum Erlass von Rechtsakten nach Artikel 290 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) für Änderungen der Anhänge I bis IV der Verordnung (EG) Nr. 861/2007 und für Änderungen der Anhänge I bis VII der Verordnung (EG) Nr. 1896/2006 übertragen werden. Es ist besonders wichtig, dass die Kommission bei ihren vorbereitenden Arbeiten angemessene Konsultationen auch auf Expertenebene durchführt. Bei der Vorbereitung und Ausarbeitung delegierter Rechtsakte sollte die Kommission dafür sorgen, dass die einschlägigen Dokumente dem Europäischen Parlament und dem Rat gleichzeitig, rechtzeitig und auf angemessene Weise übermittelt werden.