Erwägungsgrund 15 32015R2421
Für die Zwecke dieser Verordnung sollten die Gerichtsgebühren die dem Gericht zu entrichtenden Gebühren und Abgaben umfassen, deren Höhe nach dem nationalen Recht festgelegt wird. Sie sollten beispielsweise keine Beträge umfassen, die im Laufe des Verfahrens an Dritte gezahlt werden, wie etwa Anwaltshonorare, Übersetzungskosten, Kosten der Zustellung von Schriftstücken durch andere Stellen als Gerichte oder an Sachverständige oder Zeugen gezahlte Beträge.