Erwägungsgrund 22 32015R2421
Es sollte in der Verordnung (EG) Nr. 1896/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates klargestellt werden, dass, wenn eine Rechtsstreitigkeit in den Anwendungsbereich des europäischen Verfahrens für geringfügige Forderungen fällt, dieses Verfahren auch einem Antragsteller in einem Europäischen Mahnverfahren zur Verfügung stehen sollte, wenn der Antragsgegner Einspruch gegen den Europäischen Zahlungsbefehl eingelegt hat.