Erwägungsgrund 17 32015R2421
Der Kläger sollte nicht gezwungen sein, zur Zahlung der Gerichtsgebühren in den Mitgliedstaat des angerufenen Gerichts zu reisen oder hierzu einen Rechtsanwalt zu beauftragen. Um sicherzustellen, dass auch Kläger, die in einem anderen Mitgliedstaat als dem Mitgliedstaat, in dem sich das angerufene Gericht befindet, ansässig sind, effektiven Zugang zu dem Verfahren haben, sollten die Mitgliedstaaten mindestens eine der in dieser Verordnung vorgesehenen Fernzahlungsmethoden anbieten.