Erwägungsgrund 17 32016R1036
Soweit angemessen, ist es erforderlich, die rückwirkende Erhebung vorläufiger Zölle vorzusehen und festzulegen, welche Umstände die rückwirkende Erhebung von Zöllen auslösen können, um ein Unterlaufen der einzuführenden endgültigen Maßnahmen zu verhindern. Ferner ist es erforderlich, vorzusehen, dass die Zölle im Fall einer Verletzung oder Rücknahme von Verpflichtungen rückwirkend erhoben werden können.