Erwägungsgrund 32 32016R1036
Für den Erlass von vorläufigen Maßnahmen sollte das Beratungsverfahren zur Anwendung gelangen, da sich diese Maßnahmen und ihre Folgen auf den Erlass endgültiger Maßnahmen auswirken. Das Beratungsverfahren sollte — angesichts der Auswirkungen dieser Maßnahmen im Vergleich zu endgültigen Maßnahmen — auch für die Annahme von Verpflichtungen, die Einleitung bzw. Nichteinleitung von Überprüfungen beim Auslaufen von Maßnahmen, die Aussetzung von Maßnahmen, die Verlängerung der Aussetzung von Maßnahmen und die Wiederinkraftsetzung von Maßnahmen angewendet werden. Würde eine Verzögerung bei der Einführung von Maßnahmen zu einer schwer wiedergutzumachenden Schädigung führen, muss die Kommission die Möglichkeit haben, sofort anwendbare vorläufige Maßnahmen zu erlassen —