Erwägungsgrund 15 32016R1036
Es ist notwendig, den Abschluss von Verfahren mit oder ohne endgültige Maßnahmen normalerweise innerhalb von 12 Monaten und spätestens von 15 Monaten nach der Einleitung der Untersuchung vorzusehen.
Es ist notwendig, den Abschluss von Verfahren mit oder ohne endgültige Maßnahmen normalerweise innerhalb von 12 Monaten und spätestens von 15 Monaten nach der Einleitung der Untersuchung vorzusehen.