Erwägungsgrund 4 32016R1036
Bei der Anwendung der Regeln des Antidumping-Übereinkommens 1994 ist es zur Aufrechterhaltung des mit dem Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommen (GATT) errichteten Gleichgewichts zwischen Rechten und Pflichten unbedingt notwendig, dass die Union der Auslegung dieser Regeln durch ihre wichtigsten Handelspartner Rechnung trägt.