Erwägungsgrund 31 32016R1036
Die Durchführung der vorliegenden Verordnung erfordert einheitliche Bedingungen für die Einführung vorläufiger und endgültiger Zölle und die Einstellung einer Untersuchung ohne die Einführung von Maßnahmen. Diese Maßnahmen sollten von der Kommission nach Maßgabe der Verordnung (EU) Nr. 182/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates erlassen werden.