Art. 43b 32016R0424
Dieser Artikel gilt für Teilsysteme und Sicherheitsbauteile, die in dem in Artikel 43a Absatz 1 genannten Durchführungsrechtsakt aufgeführt sind und die den Konformitätsbewertungsverfahren gemäß Artikel 18 unterliegen, die die verbindliche Einschaltung einer notifizierten Stelle erfordern.
Die notifizierten Stellen bemühen sich nach besten Kräften darum, alle Anträge auf Konformitätsbewertung der in Absatz 1 des vorliegenden Artikels genannten Teilsysteme und Sicherheitsbauteile vorrangig zu bearbeiten, unabhängig davon, ob diese Anträge vor oder nach der Aktivierung der Notfallverfahren gemäß Artikel 43a gestellt wurden.
Die Priorisierung von Anträgen auf Konformitätsbewertung von Teilsystemen und Sicherheitsbauteilen gemäß Absatz 2 darf für die antragstellenden Hersteller zu keinen zusätzlichen unverhältnismäßigen Kosten führen.
Die notifizierten Stellen unternehmen zumutbare Anstrengungen, um ihre Prüfkapazitäten für die in Absatz 1 genannten Teilsysteme und Sicherheitsbauteile, für die sie notifiziert wurden, zu erhöhen.