Art. 50 32016R0796
Abstimmung
Sofern in dieser Verordnung nicht anders angegeben, fasst der Verwaltungsrat seine Beschlüsse mit der absoluten Mehrheit der stimmberechtigten Mitglieder. Jedes stimmberechtigte Mitglied hat eine Stimme.
Sofern in dieser Verordnung nicht anders angegeben, fasst der Verwaltungsrat seine Beschlüsse mit der absoluten Mehrheit der stimmberechtigten Mitglieder. Jedes stimmberechtigte Mitglied hat eine Stimme.