Erwägungsgrund 10 32016R0804
Zur Vereinfachung und zur Begrenzung der Belastung der Haushalte der Mitgliedstaaten und der Kommission, insbesondere gegen Jahresende, sollte das Verfahren zur Angleichung der MwSt.- und BNE-Eigenmittel verschlankt werden. Zwischen der offiziellen Mitteilung der erforderlichen Angleichungsbeträge an die Mitgliedstaaten und deren Gutschrift auf dem Eigenmittelkonto der Kommission sollte mehr Zeit zur Verfügung stehen. Diese Mitteilung und die Gutschrift sollten im selben Jahr erfolgen, da jenes Jahr auch für die Erfassung der Auswirkungen auf die Konten des Sektors Staat und für die Zwecke des Stabilitäts- und Wachstumspakts maßgeblich ist. Der Gesamtbetrag der Angleichungen sollte unmittelbar anhand der jeweiligen Anteile an den BNE-Eigenmitteln auf die Mitgliedstaaten umgelegt werden. Damit wäre die Notwendigkeit der durch die Verordnung (EU, Euratom) Nr. 1377/2014 eingeführten Ausnahmeregelung hinfällig.