Erwägungsgrund 19 32016R0804
Außer in Ausnahmefällen sollte die Kommission den Mitgliedstaaten oder ihren nationalen Zentralbanken ihre Anweisungen zur Bereitstellung von Kassenmitteln auf den Konten, die für die Verwahrung von Eigenmitteln eröffnet wurden, mindestens einen Tag vor deren vorgesehener Ausführung mitteilen.