Erwägungsgrund 14 32016R0804
Allerdings führten die bestehenden Vorschriften, die einen fortwährenden Anstieg des Satzes vorsehen, in Ausnahmefällen mit mehreren Jahren Verzug zur Entrichtung sehr hoher Zinsen. Damit die Verhältnismäßigkeit des Systems gewahrt wird, ohne die abschreckende Wirkung zu beeinträchtigen, sollte die kumulierte Erhöhung dieses Basissatzes auf höchstens 16 Prozentpunkte pro Jahr begrenzt werden.