Erwägungsgrund 9 32016R0804
Die so geänderte Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1150/2000 verliert ihre Gültigkeit, sobald die Verordnung (EU, Euratom) Nr. 609/2014 in Kraft tritt. Die Gültigkeit solcher aufgeschobenen Gutschriften von Angleichungsbeträgen, die bereits förmlich im Rahmen der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 1377/2014 beantragt wurden, während die letztgenannte Verordnung noch in Kraft war, sollte hiervon jedoch nicht berührt werden.