Erwägungsgrund 3 32016R0804
In dieser Verordnung sollte die bestehende Praxis berücksichtigt werden, wonach die Kommissionskonten für Eigenmittelzwecke im Sinne von Artikel 9 der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 609/2014 (im Folgenden „Eigenmittelkonten der Kommission“) bei den Haushaltsverwaltungen oder den nationalen Zentralbanken der Mitgliedstaatengeführt werden. Der Begriff „Haushaltsverwaltungen“ sollte sich auch auf andere öffentliche Stellen beziehen, die ähnliche Aufgaben wahrnehmen.