Erwägungsgrund 15 32016R0804
Andererseits kann die bestehende festgesetzte Erhöhung des Basissatzes um 2 Prozentpunkte insbesondere bei kurzem Verzug in einer Situation, in der die Refinanzierungskosten auf dem Geldmarkt höher sind als die zu entrichtenden Zinsen, dazu führen, dass kein Anreiz für die fristgerechte Bereitstellung der Eigenmittel besteht. Um das reibungsloses Funktionieren des Systems weiter zu verbessern, sollte die festgesetzte Erhöhung des Basissatzes daher auf 2,5 Prozentpunkte angehoben werden, und der sich daraus ergebende Zinssatz sollte nicht niedriger sein als dieser Prozentsatz, selbst wenn der anwendbare Basissatz negativ ist. Dadurch sollten insbesondere Verzögerungen bei der Bereitstellung der monatlichen Zwölftel der MwSt.- und BNE-Eigenmittel, die derzeit mehr als 80 % der Einnahmen des Haushalts der Union ausmachen, verhindert werden.