Erwägungsgrund 18 32016R0804
Es sollte präzisiert werden, dass die Befugnis der Kommission nach Artikel 14 Absatz 3 der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 609/2014, ausschließlich bei Zahlungsausfall im Rahmen eines gemäß den Verordnungen und Beschlüssen des Rates begebenen oder garantierten Darlehens Belastungen über den Gesamtbetrag des Guthabens hinaus vorzunehmen, auch bei Verordnungen und Beschlüssen besteht, die seit dem Vertrag von Lissabon nicht vom Rat alleine, sondern gemäß dem Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union vom Europäischen Parlament und dem Rat gemeinsam verabschiedet werden.