Erwägungsgrund 13 32016R0804
Das in Artikel 12 der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 609/2014 festgelegte Zinssatzsystem enthält eine festgesetzte Erhöhung des Basissatzes um 2 Prozentpunkte und eine progressive Erhöhung um 0,25 Prozentpunkte je Verzugsmonat; der erhöhte Zinssatz findet auf den gesamten Verzugszeitraum Anwendung. Mit dem derzeitigen Zinssatzsystem konnte sichergestellt werden, dass die für den Haushaltsvollzug erforderlichen Eigenmittel fristgerecht und in voller Höhe bereitgestellt werden; daher sollten seine wichtigsten Elemente beibehalten werden.