Erwägungsgrund 7 32016R0804
Die Kommission sollte zu jeder Zeit über entsprechende Kassenmittel verfügen, um dem Zahlungsbedarf, der sich aus der Ausführung des Haushaltsplans, insbesondere in den ersten Monaten des Jahres, ergibt, nachkommen zu können. Die Kommission hat bereits die Möglichkeit, die Mitgliedstaaten dazu aufzufordern, die Gutschrift von bis zu zwei zusätzlichen Zwölfteln für den speziellen Bedarf im Zusammenhang mit den Ausgaben des Europäischen Garantiefonds für die Landwirtschaft (EGFL) gemäß der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vorzuziehen. Damit das Risiko von Zahlungsverzögerungen aufgrund vorübergehender Engpässe bei den Kassenmitteln weiter verringert wird, sollte die Kommission die Mitgliedstaaten dazu auffordern können, die Gutschrift von bis zu einem zusätzlichen halben Zwölftel für den speziellen Bedarf im Zusammenhang mit den Ausgaben der Europäischen Struktur- und Investitionsfonds gemäß der Verordnung (EU) Nr. 1303/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vorzuziehen, soweit das durch den Bedarf an Kassenmitteln gerechtfertigt ist. Um jedoch eine übermäßige Belastung der nationalen Haushaltsverwaltungen zu vermeiden, sollte der Gesamtbetrag der Mittel, die innerhalb eines Monats vorgezogen werden können, zwei zusätzliche Zwölftel nicht überschreiten. Überdies darf dies aufgrund des speziellen Zahlungsbedarfs des EGFL nicht zum Nachteil dieses Fonds angewendet werden.