Erwägungsgrund 2 32016R0804
Um der Kommission (Eurostat) genügend Zeit für eine Bewertung der betreffenden Daten zum Bruttonationaleinkommen (BNE) und dem BNE-Ausschuss über ausreichend Zeit für eine Stellungnahme zu den BNE-Daten zu geben, sollten Änderungen des BNE für ein bestimmtes Haushaltsjahr bis zum 30. November des vierten Jahres nach Ablauf dieses Haushaltsjahres möglich sein. Die Aufbewahrungsfrist für die Unterlagen zu den Mehrwertsteuer-(MwSt.-)Eigenmitteln und BNE-Eigenmitteln sollte daher ebenfalls vom 30. September bis zum 30. November des vierten Jahres nach dem betreffenden Haushaltsjahr verlängert werden.