Erwägungsgrund 21 32016R0804
Aus Gründen der Kohärenz sollte die vorliegende Verordnung am selben Tag in Kraft treten wie die Verordnung (EU, Euratom) Nr. 609/2014. Die in der vorliegenden Verordnung vorgenommene Änderung des Artikels 18 der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 609/2014 sollte ab dem 1. Januar 2014 gelten, damit die fortwährende Anwendung der Ausnahmeregelung gemäß der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 1377/2014 bis zum Inkrafttreten der vorliegenden Verordnung gewährleistet ist. Die in der vorliegenden Verordnung vorgenommene Änderung des Artikels 12 der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 609/2014 sollte gelten, wenn das Fälligkeitsdatum der Eigenmittel nach dem Inkrafttreten der vorliegenden Verordnung liegt. Jedoch sollten die Mitgliedstaaten aus Gründen der Verhältnismäßigkeit auch die Begrenzung der Gesamterhöhung des Zinssatzes sowie die Beschränkung für die Zahlung von Verzugszinsen für MwSt.-Eigenmittel nur bei Verzögerungen gemäß Artikel 12 der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 609/2014, in der durch die vorliegende Verordnung geänderten Fassung, in Anspruch nehmen können, und zwar für Eigenmittel, die vor dem Datum des Inkrafttretens der vorliegenden Verordnung geschuldet waren, soweit diese Eigenmittel nach diesem Zeitpunkt bekannt wurden —