Erwägungsgrund 16 32016R0804
Damit der wirksame Schutz der finanziellen Interessen der Union gestärkt wird und zur Berücksichtigung der neuen Bestimmungen der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates sollten die Mitgliedstaaten von der Pflicht zur Bereitstellung solcher Beträge traditioneller Eigenmittel an den Unionshaushalt entbunden werden können, die sich als uneinbringlich herausstellen, weil die buchmäßige Erfassung oder die Mitteilung der Zollschulden aufgeschoben wurde, um strafrechtliche Ermittlungen, die die finanziellen Interessen der Union berühren, nicht zu beeinträchtigen. Die Kommission sollte den Mitgliedstaaten so rasch wie möglich mitteilen, nach welchen Kriterien Fälle, die für diese Möglichkeit in Betracht kommen, beurteilt werden, und diese Kriterien erforderlichenfalls aktualisieren.