Art. 18b 32017R2107
Unterschreitung für Schwertfisch im Nord- und Südatlantik
(1)
Jeder ungenutzte Anteil der jährlichen Quote oder Fanggrenze eines Mitgliedstaats für Schwertfisch im Nord- und Südatlantik kann zu der jeweiligen Quote oder Fanggrenze während oder vor dem Anpassungsjahr gemäß den geltenden ICCAT-Empfehlungen für Schwertfisch im Nord- und Südatlantik addiert werden.
(2)
Die maximale Unterschreitung für Schwertfisch im Nord- und Südatlantik, die ein Mitgliedstaat in einem bestimmten Jahr übertragen darf, darf die von der ICCAT für das betreffende Jahr zugelassene Menge nicht überschreiten.