Art. 39 32017R2107
Maßnahmen zum Schutz von Seevögeln in dem Gebiet südlich von 25° Süd
Bei Langleinenfängern müssen mindestens zwei der nachstehenden Schutzmaßnahmen entsprechend den Anforderungen und den ergänzenden Leitlinien gemäß Anhang V ergriffen werden:
a)
Ausbringen der Leinen bei Nacht mit minimaler Deckbeleuchtung;
b)
Vogelscheuchleinen (Tori-Leinen);
c)
Beschweren der Leinen.