Art. 49 32017R2107
Probenentnahmen aus den Fängen werden im Interesse neuer Erkenntnisse zur Biologie der einschlägigen ICCAT-Arten und zur Einschätzung der notwendigen Parameter für deren Bewertung gemäß der Verordnung (EU) 2017/1004 des Europäischen Parlaments und des RatesVerordnung (EU) 2017/1004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Mai 2017 zur Einführung einer Rahmenregelung der Union für die Erhebung, Verwaltung und Nutzung von Daten im Fischereisektor und Unterstützung wissenschaftlicher Beratung zur Durchführung der Gemeinsamen Fischereipolitik und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 199/2008 des Rates (ABl. L 157 vom 20.6.2017, S. 1 ). , dem Durchführungsbeschluss (EU) 2016/1251 der KommissionDurchführungsbeschluss (EU) 2016/1251 der Kommission vom 12. Juli 2016 zur Annahme eines mehrjährigen Unionsprogramms für die Erhebung, Verwaltung und Nutzung von Daten im Fischerei- und Aquakultursektor für den Zeitraum 2017-2019 (ABl. L 207 vom 1.8.2016, S. 113 ). und dem 1990 vom ICCAT veröffentlichten Verfahrenshandbuch für Statistiken und Probenahmen bei Thunfisch und verwandten Arten im Atlantik vorgenommen.
Die Kommission kann Durchführungsrechtsakte mit genaueren Vorschriften für die Fangprobenentnahme im Sinne von Absatz 1 des vorliegenden Artikels erlassen. Diese Durchführungsrechtsakte werden nach dem Prüfverfahren gemäß Artikel 75 Absatz 2 erlassen.