Art. 36 32019R0126
Beibehaltung der vom Verwaltungsrat erlassenen internen Vorschriften und Maßnahmen
Die vom Verwaltungsrat auf der Grundlage der Verordnung (EG) Nr. 2062/94 erlassenen internen Vorschriften und Maßnahmen bleiben auch nach dem 20. Februar 2019 in Kraft, sofern der Verwaltungsrat im Zuge der Anwendung der vorliegenden Verordnung nichts anderes beschließt.