Erwägungsgrund 27 32019R0712
Abhilfemaßnahmen sollten nicht in der Aussetzung oder Beschränkung von Verkehrsrechten bestehen, die einem Drittland von einem Mitgliedstaat gewährt werden.
Abhilfemaßnahmen sollten nicht in der Aussetzung oder Beschränkung von Verkehrsrechten bestehen, die einem Drittland von einem Mitgliedstaat gewährt werden.