Erwägungsgrund 19 32019R0712
Wenn die betroffenen Mitgliedstaaten die Absicht haben, die wettbewerbsverzerrende Praxis ausschließlich im Rahmen der Streitbeilegungsverfahren zu behandeln, die gemäß den Luftverkehrsabkommen, Abkommen über Flugdienste oder anderen Abkommen mit Bestimmungen über Luftverkehrsdienste gelten, die sie mit dem betreffenden Drittland im Hinblick auf die Erfüllung ihrer Verpflichtungen gemäß diesen Abkommen geschlossen haben, dann sollten sich die Mitgliedstaaten bemühen, die bilateralen Streitbeilegungsverfahren zügig abzuwickeln, und sie sollten die Kommission umfassend darüber unterrichten. Wenn die wettbewerbsverzerrende Praxis andauert und die Kommission die Untersuchung wieder aufnimmt, sollten die bei der Anwendung dieses Luftverkehrsabkommens oder Abkommens über Flugdienste oder eines anderen Abkommens mit Bestimmungen über Luftverkehrsdienste gewonnenen Erkenntnisse berücksichtigt werden, um sicherzustellen, dass der faire Wettbewerb so bald wie möglich wiederhergestellt wird.