Erwägungsgrund 21 32019R0712
Aus Gründen der Verwaltungseffizienz und im Hinblick auf eine mögliche Einstellung ohne den Erlass von Maßnahmen sollte es möglich sein, das Verfahren auszusetzen, wenn das betreffende Drittland oder die betreffende Drittlandstelle entscheidende Schritte eingeleitet hat, um die wettbewerbsverzerrenden Praktiken oder die sich daraus ergebende Schädigung oder drohende Schädigung zu beseitigen.